Damit eine Person Anspruch auf eine Altersrente hat, muss ihr mindestens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können. Rentenberechtigte Personen haben Anspruch auf Kinderrente bis das jeweilige Kind das 18. Altersjahr beendet oder bis es seine Ausbildung abgeschlossen hat, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Anspruch auf eine Altersrente haben :
Der Anspruch entsteht ab Folgemonat des ordentlichen Rentenalters.
Bei einer vollen Beitragsdauer beträgt die monatliche Rente mindestens CHF 1'195.00 und höchstens CHF 2'390.00. Bei Ehepaaren ist die Summe beider Renten auf 150% des Höchstbetrages der Rente für eine Einzelperson begrenzt. Dies bedeutet, dass die beiden Einzelrenten zusammen auf CHF 3'585.00 plafoniert werden.
Die Rentenanmeldung kann bei der AHV-Zweigstelle des Wohnorts oder direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht werden.
Für die Berechnung und Auszahlung der Altersrente ist jene Kasse zuständig, die vor dem Erreichen des Rentenalters die Beiträge entgegengenommen hat oder die Kasse, die Ihnen bereits eine Rente ausbezahlt (Invalidenrente oder Hinterlassenenrente).
Verheiratete oder amtlich getrennte Personen, deren Ehegatte bereits rentenberechtigt ist, müssen sich bei jener Ausgleichskasse anmelden, welche die Rente des Ehegatten auszahlt.
In der Schweiz wohnende Personen, die eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn :
Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.
Die Entschädigung beträgt bei einer Hilflosigkeit :
Die Hilflosenentschädigung ist von Einkommen und Vermögen unabhängig.
Für die Bestimmung des Anspruches muss die Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung muss direkt bei der kantonalen IV-Stelle
032 952 11 11
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