Eine Invalidenrente wird nur gewährt, wenn zuerst die Möglichkeit einer Rehabilitation geprüft wurde.
Das Invalidenrente Recht beginnt frühestens wenn:
Die Invalidenrente kann frühestens nach 6 Monaten nach dem Antrag zugewiesen werden aber nicht vor dem Monat vor dem 18. Geburtstag der Versicherter Person und endet mit Beginn der Altersrente der AHV oder mit dem Tod.
Die IV-Stelle berechnet den Invaliditätsgrad von Personen, die eine Erwerbstätigkeit unterbrechen oder enden müssten, indem sie das Einkommen vergleichen. Um dies zu tun, wird das Einkommen, das ohne diese Erkrankung möglich wäre, eigeschätzt. Daraus kommt der Lohn das der Versicherter erwerben könnte indem er eine Arbeit, die nach der Rehabilitation von ihm erwarten sein kann, auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt annimmt. Davon entsteht einen Erwerbsausfall der Invalidität entsprechend in Prozent. Die Invalidität der Nicht Erwerbstätigen Personen (z.B. Haushalt tätige Personen, Angehörige religiöser Gemeinschaften, Studenten) wird darauf abgestellt, in welchem Ausmass sie in ihrem gewöhnlichen Arbeitsbereich behindert sind.
Der Invaliditätsgrad bestimmt den Rentenanspruch einer behinderten Person
Invaliditätsgrad:
Versicherte Personen, die bei den alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung in der Wohnung/im Freien, Pflege gesellschaftlicher Kontakte) regelmässig und in erheblichem Ausmass auf die direkte oder indirekte Hilfe anderer Personen angewiesen sind oder dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedürfen, sind im Sinne der IV hilflos.
Als hilflos gelten zudem volljährige Versicherte, welche nicht in einem Heim wohnen und dauernd und regelmässig auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Dabei geht es um Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen sowie die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen oder zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt. Versicherte, die ausschliesslich an einer psychischen Behinderung leiden, haben nur dann Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie eine IV-Rente beziehenSie haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn:
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Grad der Hilflosigkeit und ob die versicherte Person in einem Heim oder zu Hause lebt. Die Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, beträgt die Hälfte des Ansatzes der einer Person, die zu Hause lebt ausbezahlt wird. Es gilt auch zu beachten, dass bei einem Spitalaufenthalt für jeden dort verbrachten ganzen Monat die Hilflosenentschädigung aufgehoben wird.