Das Ziel der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ist die Deckung der minimalen Lebenskosten von Personen, die eine Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente beziehen.
Die grundlegenden Gesetzesbestimmungen über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV legt das Bundesrecht fest, welches jedoch den Kantonen in Anbetracht der Bedeutung von bestimmten Berücksichtigungen einen kleinen Handlungsspielraum lässt, zumal es die Kantone sind, welche mit der Auszahlung betraut sind.
Jeder Kanton hat die kantonalen Anwendungsverfügungen der Bundesgesetzgebung eingerichtet Nachfolgend die wichtigsten für den Kanton Jura. Informationen zu den bundesrechtlichen Regelungen finden Sie in den Merkblätternder Informationsstelle AHV/IV im Inhaltsverzeichnis.
Die Ausgleichskasse des Kantons Jura wurde die Durchführung der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV im Kanton Jura übertragen.
Alle AHV/IV-Rentner, alle Anspruchsberechtigten einer Hilflosenentschädigung der IV ab 18 Jahren oder von einem Taggeld der IV (ununterbrochen während mindestens 6 Monaten) und alle Anspruchsberechtigten einer Rente oder einer Übergangsleistung der IV, die im Kanton Jura Wohnsitz haben, sind zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für Personen ausländischer Nationalität müssen zusätzliche Bedingungen erfüllt sein.
Wer Ergänzungsleistungen zur AHV/IV geltend machen will, muss sich schriftlich (offizielles Formular) bei der kommunale AHV-Zweigstelle seiner Wohngemeinde melden. Nachdem die kommunale AHV-Zweigselle den Antrag geprüft und nötigenfalls ergänzt hat, leitet sie ihn der Ausgleichskasse des Kantons Jura weiter. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV werden nämlich nicht automatisch, sondern nur auf Gesuch hin ausgerichtet. Sie sind jedoch ein rechtlicher Anspruch (und keine Fürsorge). Ihre Zuerkennung wird in jedem Fall abhängig gemacht von Einkommens/Vermögenslage der Antragsteller.
Informationen für alle Bezüger von AHV und IV-Renten erfolgen periodisch mit den Steuererklärungen wie auch in der Presse.
Es gibt zwei Leistungsarten :
Die Liste der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ist im Bundesgesetz enthalten.
Anerkannte Ausgaben für Personen, die zu Hauseleben
Die Beiträge für den allgemeinen Lebensbedarf betragen pro Jahr : | CHF 19'450.00 für Alleinstehende | |||||||||||||
Der jährliche Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten werden ebenfalls berücksichtigt bis zur Höhe von : | CHF 13'200.00 für eine alleinstehende Person | |||||||||||||
Die vorerwähnten Leistungen können im Sinne der LiLPC, für Personen die in geschützten Wohnungen wohnen, nach den nebenstehenden Normen pro Jahr erhöht werden : |
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Ausserdem, ist die kantonale durchschnittliche Prämie der obligatorischen Krankenversicherung berücksichtigt (für 2019 berücksichtigte Beträge): | CHF 6'336.00 für ein Erwachsene | |||||||||||||
Anerkannte Ausgaben für Personen, die in einem Heim oder Spital leben
Im Falle eines Pflegeheim- oder Spitalaufenthaltes wird der maximal kantonal festgelegte Einheitstarif angewendet. Für die Personen die sich in einer Einrichtung ausser Kanton ohne Übereinkommen mit dem Kanton Jura Aufhalten wird der berücksichtigte Pensionspreis höchstens der von Einrichtungen des Kantons Jura sein. Die Pensionären haben CHF 240.00 monatlich zu ihrer freien Verfügung.
Anrechenbare Einnahmen
Die Berücksichtigung des Vermögens nach Abzug der kantonalen und föderalen Grenzwerte ist:
Die Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV haben Anspruch auf die Übernahme der Prämien für die obligatorische Grundversicherung der Krankenkasse, aber höchstens bis zum Betrag der kantonalen Durchschnittsprämie. Überschreitet die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den gewährten Prämienverbilligungsbetrag so ist diese Differenz vom Ergänzungsleistungsbezüger zu übernehmen.