Im Schweizer Recht ist die Invalidität als ökonomischen Begriff, der sich auf Erwerbsunfähigkeit basiert, definiert.
Die Invalidität besteht so aus drei Elementen:
· einem medizinischen : eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit;
· einem ökonomischen: eine andauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit;
· einem kausalen: ein Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und der Verminderung der Erwerbsfähigkeit.
Für erwerbstätige Personen wir der Invaliditätsgrad, in dem man das Einkommen vor der Invalidität mit dem nach der Behandlungen und Integrationsmassnahmen vergleicht, bestimmt
Für nichterwerbstätige Personen wir der Invaliditätsgrad, in dem man die Verhinderungen für die Haushalts- oder übliche arbeiten zu erfüllen in Betracht nimmt, bestimmt. Bei diesen Personen werden die Verhinderungen mit einer Haushalts Befragung im Wohnsitz, bewertet
Beispiel: staubsaugen, einkaufen, dem baby ein Bad geben, usw.
Der Invaliditätsgrad wird entsprechend Relevanz dieser Verhinderungen berechnet.
Für Teilzeitmitarbeiter wird der Invaliditätsgrad durch das Kombinieren von den zwei Methoden berechnet (die Erwerbsquote wird einkalkuliert).
Um den wirtschaftlichen Nachteil einer selbstständige Person zu bestimmen bekommt die IV Stelle die Buchhaltung mehrerer Rechnungsjahre um die Situation der Firma des Versichertes vor und nach der Gesundheitsschäden. Dafür könnte eine Befragung vor Ort stattfinden.
Es handelt sich um zusätzliche Bedingungen durch das Gesetz festgelegt um Recht auf die Leistungen zu haben. Diese Bedingungen variieren den Leistungen entsprechend (Rente, Integrationsmassnahmen) und der Nationalität des Versichertes.
Um Recht auf die IV Leistungen zu haben muss man bei der AHV/IV versichert sein. Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder hier eine berufliche Tätigkeit ausüben sind bei der AHV/IV obligatorisch versichert..
Schweizerbürger:
Ausländische Staatsangehörige :
Ausländische Staatsangehörige ohne Vereinbarung: