Die landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben das Recht auf Familienzulagen gemäss Bundesgesetz überFamilienzulagen in der Landwirtschaft. Die Ausgleichskasse vom Kanton Jura in Saignelégier ist beauftragt dieses Gesetz anzuwenden.
Anspruch auf Familienzulagen haben :
· Personen, die in unselbständiger Stellung in einem landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten.
Haushaltungszulage
Landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und -nehmer haben nur Anspruch auf eine Haushaltungszulage, wenn :
· sie mit ihren Ehegatten oder Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen, oder
· sie in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben und ihre Ehegatten oder Kinder einen eigenen Haushalt führen, für deren Kosten sie aufkommen müssen, oder
· sie mit ihren Ehegatten oder Kindern in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
Ausländische Arbeitnehmerinnen und -nehmer, die sich mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten, haben sowohl Anspruch auf Kinderzulagen als auch auf eine Haushaltungszulage.
Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Ehegatte ausserhalb der Landwirtschaft erwerbstätig ist.
Wenn die Familienangehörigen im Ausland leben, werden nur die Kinderzulagen ausgerichtet. Wohnen sie jedoch in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, so wird auch die Haushaltungszulage ausgerichtet.
Der Anspruch auf Zulagen beginnt und endet gleichzeitig mit dem Lohnanspruch.
Familienzulagen bestehen aus :
· einer Kinderzulage und
· einer Haushaltungszulage.
Die Zulagen betragen pro Monat :
· CHF 200.00 pro Kind im Talgebiet,
· CHF 250.00 pro Kind in berufliche Ausbildung im Talgebiet,
· CHF 220.00 pro Kind im Berggebiet,
· CHF 270.00 pro Kind in berufliche Ausbildung im Berggebiet.
Die Kinderzulage wird ausgerichtet :
· bis zum vollendeten 16. Altersjahr, oder
bis zum vollendeten 20. Altersjahr für Kinder, die wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind und keine ganze IV-Rente beziehen, oderbis zum vollendeten 25. Altersjahr für Kinder in Ausbildung.
Die Haushaltungszulage beträgt CHF 100.00 pro Monat.
Betrag für Familienzulage in der Landwirtschaft (druckbare Version)
Wer Familienzulagen beansprucht, muss diesen Anspruch mit einem dafür vorgesehenen Fragebogen bei der zuständigen kantonale Ausgleichskasse am Arbeitsort anmelden. Wenn der Arbeitgeber gewechselt oder die Arbeit für längere Zeit unterbrochen wird, ist jeweils ein neuer Fragebogen einzureichen.
Nachdem die kantonale AHV-Ausgleichskasse den Fragebogen überprüft hat, erlässt sie eine einsprachfähige Verfügung über den Anspruch auf Zulagen.
Familienzulagen werden in der Regel wie folgt ausbezahlt :
Ein rückwirkender Anspruch auf die Auszahlung von Familienzulagen kann geltend gemacht werden, doch ist er auf fünf Jahre vor der Anmeldung beschränkt.
Änderungen der persönlichen und auch der beruflichen Verhältnisse müssen der zuständigen AHV-Ausgleichskasse unaufgefordert und schriftlich gemeldet werden.
Beispiele :
Zu Unrecht bezogene Familienzulagen müssen zurückerstattet werden.
Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und -nehmer werden teilweise von den Arbeitgebern finanziert. Dabei bezahlen diese jeweils 2% aller Bar- und Naturallöhne, die in ihrem Betrieb ausgerichtet werden und der AHV-Beitragspflicht unterliegen, an die AHV Ausgleichskasse. Den Restbetrag sowie den Aufwand für die Kinderzulagen an Landwirtinnen und Landwirte decken zu zwei Dritteln der Bund und zu einem Drittel die Kantone.
Mit dem Ziel den Mehrfachbezug von Familienzulagen zu verhindern, werden alle Bezugsberechtigte registriert und täglich aktualisiert in einem Familienzulagenregister (FamZReg). In dem man die AHV Nummer und das Geburtsdatum eingebt ist ein öffentlicher Zugang auf der Internetseite Familienzulagenregister möglich.
032 952 11 11
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