Unsere Spezialisten arbeiten pro Region um näher von Ihnen zu sein.
In jeder Situation werden Sie, im Prinzip, Kontakt mit 2 Referenzpersonen haben:
· Der Rehabilitierung Koordinator , Ein Psychologe, Der Arbeit Koordinator für alle Professionelle Aspekten;
· Die Verwalter, für alle Administrative Aspekten.
Die Integrationsmassnahmen sind Teil der 5. Revision der IV. Sie betreffen Personen die psychisch krank sind und beinhalten verschiedene Leistungen:
Diese Massnahmen basieren auf einem abgestuften System, ermöglichen eine progressive Rückkehr zur Arbeit mit verschiedenen Etappen:
Diese Integrationsmassnahmen bringen angepassten Antworten für psychisch Kranken Personen die eine angepasste und intensive Begleitung benötigen um eine Arbeitsfähigkeit erneut zu finden.
Diese Massnahmen können entweder in einem Institut oder auf dem Arbeitsmarkt.
Beruflichen Massnahmen
Parallel zu diesen Maßnahmen, im Rahmen der Rehabilitation ist das Recht an Hilfsmittel geprüft :
und auch das Recht auf Taggeldleistungen der IV während der Rehabilitation.
Die IV zahlt, den Versicherten die sich Rehabilitationsmaßnahmen unterziehen (wenn diese Massnahmen verhindern dass eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird), Taggelder vorgesehen um, in einem angepassten Maß ihren Lebensunterhalt sowie dessen Familie, während der Rehabilitation, zu garantieren. In bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn die Invalidität keinen Erwerbseinbusse erleidet oder der Versicherte Recht auf eine Rente hat, kann die IV Taggelder nicht gewähren.
Das Recht auf Taggelder beginnt frühestens am ersten Tag des Monats nach dem 18. Geburtstag und endet spätestens am Ende des Monats das Recht auf eine Altersrente gibt.
Die Versicherte Person hat Recht auf Taggelder:
Wenn sich die versicherte Person an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen einer Abklärung unterziehen muss, welche von der IV-Stelle angeordnet wurde, hat sie einen Anspruch auf Taggelder für jeden Untersuchungstag.
Die IV-Stelle übernimmt die Kosten, für den öffentlichen Verkehr und für die Verpflegung ausserhalb des Wohnsitzes für die Reisen, notwendig für Prüfungen oder für Rehabilitationsmassnahmen, in der Schweiz. Sie kann auch die Kosten, für eine notwendige Begleitperson für den Versicherten, übernehmen.