Es existieren 38 aktive Ausgleichskassen für Familienzulagen im Kanton Jura und eine Kantonale Familienzulagenkasse. Die 38 aktiven Ausgleichskassen für Familienzulagen im Kanton Jura sind Kassen die von berufs- oder zwischenberuflichen Ausgleichskassen verwaltet werden. Sie kümmern sich um die Beitragserhebung und die Ausrichtung der Leistungen für die Firmen und Selbstständige die bei ihnen angemeldet sind. Die Kantonale Familienzulagenkasse wird von der Ausgleichskasse des Kantons Jura, in Saignelégier, verwaltet. Sie kümmert sich um die Beitragserhebung und die Ausrichtung der Leistungen für die Firmen und Selbstständige die bei ihr angemeldet sind, zusätzlich kümmert sie sich um die Zuteilung von Familienzulagen für nichterwerbstätig.
Bezugsberechtigte
Jeder Arbeitnehmende, im Sinne der Bundesgesetzgebung der AHV, dessen AHV Bruttojahreseinkommen mindestens CHF 7'170.00 erreicht und für ein Arbeitgeber, der in dem Kanton Jura Wohnhaft ist, arbeitet hat Anspruch auf Familienzulagen.
Wenn die Eltern mit dem Kind wohnen und die gemeinsame elterliche Sorge haben und beide Arbeitnehmende im Kanton Jura sind, dann wird die ganze Familienzulage, an den Elternteil der das höchste Jahreseinkommen hat, gewährt. In diesem Fall muss der betroffene Elternteil die Familienzulage Anfrage an den Arbeitgeber, der den höchsten Lohn zahlt, einreichen. In derselbe Situation, wenn ein Elternteil selbstständig ist und der andere Elternteil Arbeitnehmende ist wird die Familienzulage von dessen Arbeitgeber bezahlt auch wenn sein lohn niedriger ist. Wenn die Eltern nicht in gemeinsamen Haushalt leben, wird die Familienzulagenkasse vom Arbeitgeber oder vom Selbstständiger, des Elternteils, bei dem das Kind die meiste Zeit wohnt oder wohnte bis zur Mündigkeit, die Familienzulage zuteilt.
Kinder, die Anspruch auf Familienzulagen geben
Gibt Anspruch auf Familienzulagen:
Das Kind das volle Familienzulagen vom anderen Elternteil bekommt kann eventuell, im Rahmen anderer Rechtsvorschriften, Recht auf Differenzzulagen im Kanton Jura haben.
Familienzulagen Antrag
Jeder Arbeitnehmende, der Anspruch auf Familienzulagen haben will, muss ein Antrag ausfüllen und ihn seinem Arbeitgeber, so früh wie möglich aber spätestens fünf Jahre nach Beginn des Rechtes (Beginn der Arbeit, Geburt, Adoption eines Kindes, Beginn des Studiums, usw…), einreichen.
Die Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeber sind verpflichtet jede Veränderung in der persönliche Situation des Empfängers, wie auch seinen Ehegatte oder Konkubine, oder der der Kinder, die das Recht auf Familienzulagen verändern könnte, zu melden.
Beginn und Ende des Familienzulagen Rechtes
Das Recht beginnt und endet mit dem Lohnanspruch. Im Falle einen Unfall, Krankheit oder Schwangerschaft werden die Familienzulagen, wehrend drei Monaten ab dem Monat des Arbeitsunfähigkeit, aber spätestens bis Ablauf des Arbeitsvertrags, weiterhin bezahlt. In Todesfälle werden die Familienzulagen auch wehrend drei Monaten bezahlt.
Typ, Bedingungen und Familienzulagen Beträge im Kanton Jura
Im Kanton Jura existieren 3 Familienzulagen Typen :
Familienzulage Typ | Bedingungen | Beträge | |
Kinderzulage | Kinder junger als 16 Jahren | CHF 250.00/Monat | |
Ausbildungszulage | Kinder in der Ausbildung ab 16 Jahren bis 25 vollendeten Jahren | CHF 300.00/Monat | |
Geburtszulage | Einmalige Zulage anlässlich der Geburt oder der Adoption eines Kindes (nicht bezahlt an Antragsteller dessen Kinder im Ausland wohnhaft sind an dessen Geburt) | CHF 1'500.00 | |
Auszahlung der Zulagen
Die Zulagen werden monatlich vom Arbeitsgeber, immer zusätzlich des vereinbarten Lohn, Gemäss Beschluss der Familienzulagen der Familienzulagenkasse, auszahlt.
Mit dem Ziel den Mehrfachbezug von Familienzulagen zu verhindern, werden alle Bezugsberechtigte registriert und täglich aktualisiert in einem Familienzulagenregister (FamZReg). In dem man die AHV Nummer und das Geburtsdatum eingebt ist ein öffentlicher Zugang auf der Internetseite Familienzulagenregister möglich.