Die landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben das Recht auf Familienzulagen gemäss Bundesgesetz überFamilienzulagen in der Landwirtschaft. Die Ausgleichskasse vom Kanton Jura in Saignelégier ist beauftragt dieses Gesetz anzuwenden.
Anspruch auf Familienzulagen haben :
· selbständige Landwirtinnen und Landwirte, selbständige Älplerinnen und Älpler und professionelle Fischer.
Landwirtinnen und Landwirte
Agriculteurs
Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte und deren Familie die im landwirtschaftlichen Betrieb tätig sind und ein Mindesteinkommen von CHF 7'110.00 pro Jahr haben.
Die Ehegatten und Verwandten der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie (Söhne, Töchter und Eltern) sowie deren Schwiegersöhne und -töchter, die den Betrieb voraussichtlich später übernehmen werden, gelten nicht als landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und -nehmer. Sie gelten in der Regel als Landwirtinnen und Landwirte.
Die Zulagen betragen pro Monat :
· CHF 200.00 pro Kind im Talgebiet,
· CHF 250.00 pro Kind in berufliche Ausbildung im Talgebiet,
· CHF 220.00 pro Kind im Berggebiet,
· CHF 270.00 pro Kind in berufliche Ausbildung im Berggebiet.
Die Kinderzulage wird ausgerichtet :
· bis zum vollendeten 16. Altersjahr, oder
· bis zum vollendeten 20. Altersjahr für Kinder, die wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind und keine ganze IV-Rente beziehen, oder
· bis zum vollendeten 25. Altersjahr für Kinder in Ausbildung.
Betrag für Familienzulage in der Landwirtschaft (druckbare Version)
Wer Familienzulagen beansprucht, muss diesen Anspruch mit einem dafür vorgesehenen Fragebogen bei der zuständigen kantonale Ausgleichskasse am Arbeitsort anmelden. Wenn der Arbeitgeber gewechselt oder die Arbeit für längere Zeit unterbrochen wird, ist jeweils ein neuer Fragebogen einzureichen.
Nachdem die kantonale AHV-Ausgleichskasse den Fragebogen überprüft hat, erlässt sie eine einsprachfähige Verfügung über den Anspruch auf Zulagen.
Familienzulagen werden in der Regel wie folgt ausbezahlt :
· an hauptberufliche Landwirtinnen und Landwirte vierteljährlich;
· an nebenberufliche Landwirtinnen und Landwirte sowie an Älplerinnen und Älpler jährlich.
Ein rückwirkender Anspruch auf die Auszahlung von Familienzulagen kann geltend gemacht werden, doch ist er auf fünf Jahre vor der Anmeldung beschränkt.
Änderungen der persönlichen und auch der beruflichen Verhältnisse müssen der zuständigen AHV-Ausgleichskasse unaufgefordert und schriftlich gemeldet werden.
Beispiele :
Zu Unrecht bezogene Familienzulagen müssen zurückerstattet werden.
Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und -nehmer werden teilweise von den Arbeitgebern finanziert. Dabei bezahlen diese jeweils 2% aller Bar- und Naturallöhne, die in ihrem Betrieb ausgerichtet werden und der AHV-Beitragspflicht unterliegen, an die AHV Ausgleichskasse. Den Restbetrag sowie den Aufwand für die Kinderzulagen an Landwirtinnen und Landwirte decken zu zwei Dritteln der Bund und zu einem Drittel die Kantone.
Mit dem Ziel den Mehrfachbezug von Familienzulagen zu verhindern, werden alle Bezugsberechtigte registriert und täglich aktualisiert in einem Familienzulagenregister (FamZReg). In dem man die AHV Nummer und das Geburtsdatum eingebt ist ein öffentlicher Zugang auf der Internetseite Familienzulagenregister möglich.
032 952 11 11
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